§ 5 Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen [1]
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.
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DAAAC-79255
1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 442) mit Wirkung v. .