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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1880/06

Gesetze: AO § 227

Antrag eines zeitweilig psychisch beeinträchtigten Rechtsanwalts auf Erlass seiner Steuerschulden

Leitsatz

1. Ein nicht dauernd geschäftsunfähiger, sondern allenfalls zeitweilig psychisch beeinträchtigter Steuerpflichtiger, der weiter als Rechtsanwalt zugelassen ist und arbeitet, ist nicht persönlich erlasswürdig, wenn er z.B. jahrelang keine Steuererklärungen abgegeben bzw. erst nach Schätzungen Erklärungen eingereicht hat, wenn er vereinbarte Ratenzahlungen ohne Zustimmung des Finanzamts eingestellt und sich auch nicht bemüht hat, durch Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt eine geänderte (verringerte) Ratenzahlung zu vereinbaren, und wenn er ferner auch nicht versucht hat, durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens zur Tilgung seiner –nur gegenüber wenigen Gläubigern– bestehenden Verbindlichkeiten beizutragen. Es ist nicht Aufgabe der Finanzverwaltung, durch den Erlass bestehender Steuerschulden einen Beitrag zur Sanierung Einzelner zu leisten, wenn diejenigen nicht selbst aktiv zu Lösung der Probleme beitragen.

2. Der Rechtsanwalt ist trotz niedriger Einkünfte (ca. 600 bis 800 EUR monatlich) auch nicht erlassbedürftig, wenn er bei gleichen finanziellen Verhältnissen in den letzten ca. vier bis fünf Jahren monatliche Ratenzahlungen von jeweils 100 EUR erbringen konnte und davon auszugehen ist, dass er auch ohne vollständigen Erlass der bestehenden Steuerverbindlichkeiten seinen Lebensunterhalt weiter bestreiten können wird und ein Erlass auch nicht erforderlich ist, um die Erwerbstätigkeit fortsetzen zu können. Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten gefährden nicht in jedem Fall die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen.

Fundstelle(n):
JAAAC-79214

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