Antrag eines zeitweilig psychisch beeinträchtigten Rechtsanwalts auf Erlass seiner Steuerschulden
Leitsatz
1. Ein nicht dauernd geschäftsunfähiger, sondern allenfalls zeitweilig psychisch beeinträchtigter Steuerpflichtiger, der weiter
als Rechtsanwalt zugelassen ist und arbeitet, ist nicht persönlich erlasswürdig, wenn er z.B. jahrelang keine Steuererklärungen
abgegeben bzw. erst nach Schätzungen Erklärungen eingereicht hat, wenn er vereinbarte Ratenzahlungen ohne Zustimmung des Finanzamts
eingestellt und sich auch nicht bemüht hat, durch Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt eine geänderte (verringerte) Ratenzahlung
zu vereinbaren, und wenn er ferner auch nicht versucht hat, durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsverfahrens zur Tilgung seiner –nur gegenüber wenigen Gläubigern– bestehenden Verbindlichkeiten beizutragen.
Es ist nicht Aufgabe der Finanzverwaltung, durch den Erlass bestehender Steuerschulden einen Beitrag zur Sanierung Einzelner
zu leisten, wenn diejenigen nicht selbst aktiv zu Lösung der Probleme beitragen.
2. Der Rechtsanwalt ist trotz niedriger Einkünfte (ca. 600 bis 800 EUR monatlich) auch nicht erlassbedürftig, wenn er bei
gleichen finanziellen Verhältnissen in den letzten ca. vier bis fünf Jahren monatliche Ratenzahlungen von jeweils 100 EUR
erbringen konnte und davon auszugehen ist, dass er auch ohne vollständigen Erlass der bestehenden Steuerverbindlichkeiten
seinen Lebensunterhalt weiter bestreiten können wird und ein Erlass auch nicht erforderlich ist, um die Erwerbstätigkeit fortsetzen
zu können. Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten gefährden nicht in jedem Fall die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen.
Fundstelle(n): JAAAC-79214
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