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Ermittlung von Auslandssachverhalten im Inland durch die IZA
Nach wie vor besteht bei vielen Steuerpflichtigen, aber auch einigen Beratern, die Vorstellung, allein die Verlagerung der Geschäftstätigkeit bzw. des Vermögens in gewisse (Steueroasen-)Länder böte sicheren Schutz vor Ermittlungen des deutschen Fiskus, da diese Länder keine Amts- und Rechtshilfe leisten (vgl. hierzu z.B. Graf/Bisle, IWB 2007 F. 10 Gr. 2 S. 1999ff.) bzw. entsprechende Ersuchen zeitaufwendig und die Ergebnisse oftmals unbefriedigend sind. Dabei wird verkannt, dass gem. § 117 Abs. 1 AO i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO Dritte, also auch ausländische Staaten, erst dann um Auskunft ersucht werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe kommt somit erst in Betracht, wenn die Beweismöglichkeiten im Inland erschöpft sind (Klein/Rüsken, AO, § 117 Rz. 12; Streck/Spatscheck, Die Steuerfahndung, Rz. 796; aA für die Rechtshilfe, Dannecker, StVj. 1990, 138f.). Eine Möglichkeit für die Finanzbehörden im Inland an Informationen über Auslandssachverhalte zu gelangen, ist der Rückgriff auf die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen, kurz IZA. Zu...BStBl 2007 I S. 754