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Anteilsveräußerung an Software entwickelnde Kapitalgesellschaft in USA
Betreibt eine in den USA ansässige Kapitalgesellschaft die Entwicklung und den Vertrieb von Standardsoftware nach wirtschaftlichen Maßstäben ernsthaft, unterliegen die aus der Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft erzielten Verluste gem. § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG 2002 nicht der Abzugsbeschränkung, weil die Herstellung und der Vertrieb von Standardsoftware unter den Begriff der Ware nach Satz 1 der Vorschrift fällt. Der Begriff der „Ware” i. S. des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 ist danach abzugrenzen, ob es sich um eine individuell auf den Kunden zugeschnittene Software (= immaterielles Wirtschaftsgut) oder aber um eine Standardsoftware bzw. um ein Trivialprogramm (= bewegliche Sache) handelt (Anschluss an BGH-Rechtsprechung und h. M.). Software ist als körperliche Sache zu behandeln, wenn es sich um eine vorgefertigte Software handelt, d...