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BFH 21.02.2008 III B 56/07, NWB 20/2008 S. 156

Einkommensteuer | Aufwendungen für Auslandsstudium

Aufwendungen für ein Auslandsstudium sind auch dann nicht über den Abzugsbetrag von 924 € (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG) hinaus zu berücksichtigen, wenn eine Ausbildung, die zum angestrebten Beruf führen soll, im Inland nicht angeboten wird. Studiengebühren für eine inländische Hochschule, die nicht als staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder als allgemeinbildende Ergänzungsschule beurteilt werden kann, sind nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar (, nv NWB AAAAC-78271).