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Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht zulässig, wenn der mit ihr angegriffene Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hatte and die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger einen effektiven Rechtsschutz erhält (Bezug: § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO).
Praxishinweise: Die „Erledigung” eines Verwaltungsakts führt regelmäßig dazu, dass der Stpfl. wegen der fehlenden Fortwirkung des Regelungsgehalts nicht mehr beschwert ist. Die fehlende Beschwer hat zur Folge, dass eine Klage nur dann noch zulässig ist, wenn ein „ berechtigtes Interesse” an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts besteht. Ein solches ist nur zu bejahen, wenn
die Feststellung der Rechtswidrigkeit Voraussetzung für eine ...