Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft
Eine Steuerberatungsgesellschaft darf den Namen eines ausgeschiedenen Gesellschafters auch dann in ihrer Firma weiterführen, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist. Die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer enthält keine Rechtsgrundlage dafür, einer Steuerberatungsgesellschaft eine Änderung ihrer Firma deshalb abzuverlangen, weil die abstrakte Gefahr besteht, dass ihr Namenspatron unter ihrer Firma unzulässige selbständige Hilfe in Steuersachen leisten könnte (Bezug: § 50, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG; § 56 Abs. 2 Satz 4 BOStB).
Praxishinweise: Die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer, die in § 56 Abs. 2 Satz 4 die Weiterführung des Namens ausgeschiedener Gesellschafter regelt, ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin zu verstehen, dass eine generelle Versagung der Anerkennung wegen Namensfortführung n...