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Zur Berechnung der Pensionsrückstellung bei Zahlung einer Gewinntantieme (Überversorgungsfall)
Bei der Berechnung der Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 EStG liegt typischerweise eine steuerlich unbeachtliche Überversorgung vor, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Dabei sind für die Bemessung der Aktivbezüge nach dem rkr. Urteil des NWB EAAAC-60356 (EFG 2007 S. 1808) Gewinntantiemen mit dem Durchschnittsbetrag der Tantieme für die vergangenen Jahre zu berücksichtigen (Bezug: 6a Abs. 3 EStG; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Praxishinweise: (1) Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Kl. war mehr als 25 Jahre als Niederlassungsleiter einer Versicherungsvermittlung tätig. Aufgrund dieser Tätigkeit stand ihm ein Anspruch aus der gesetzlichen Alters...