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FG Brandenburg 10.01.2008 6 K 993/05, NWB direkt 19/2008 S. 8

Fahrtkosten eines Polizisten zum Dienstsport als Werbungskosten

Ist ein Polizist nach der Dienstanweisung seines Dienstherrn zur Ausübung von Dienstsport verpflichtet, kann die Verweigerung, Dienstsport auszuüben, zu dienstrechtlichen Sanktionen führen und wird der Dienstsport auf die Dienstzeiten angerechnet, sind die Kosten für die an 64 Tagen zur Ausübung von 130 Stunden Dienstsport (hier: Selbstverteidigung, Schwimmen, Retten sowie konditionsfördernde Übungen) durchgeführten Fahrten zu der Polizeisportanlage als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.