Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Münster 19.11.2007 15 O 1/07, NWB direkt 19/2008 S. 3

Ordnungsgeld gegen ehrenamtlichen Richter

Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann gem. § 30 FGO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die Festsetzung des Ordnungsgelds ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Entscheidung einer Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach, ist zu berücksichtigen, dass das Nichterscheinen des ehrenamtlichen Richters den Schutzbereich des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG betrifft.