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BAG 16.04.2008 7 AZR 1048/06, NWB 19/2008 S. 154

Arbeitsrecht | Befristung eines Arbeitsvertrags – Schriftformerfordernis

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Vereinbaren die Parteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen. Das Schriftformerfordernis ist jedoch auch dann gewahrt, wenn er den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet haben sollte ().