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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 11 V 4226/07 A (BG)

Gesetze: GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 3bGrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2GrStG § 19AO § 63 Abs. 3AO § 169 Abs. 2 S. 2AO § 181 Abs. 1AO § 184 Abs. 1AO § 370 Abs. 1FGO § 69GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1GG Art. 140 WRV Art. 137 Abs. 5

Verschweigen der zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins führenden Tatsachen gegenüber dem Finanzamt als Erfüllung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung

Leitsatz

  1. Der Anspruch auf Befreiung von der Grundsteuer kann auch durch Anfechtung des Einheitswertbescheides geltend gemacht werden, wenn die Entscheidung über grundsteuerrechtliche Fragen nicht ausdrücklich dem Steuermessbetragsverfahren vorbehalten worden ist.

  2. In dem vorsätzlichen Verschweigen gemeinnützigkeitsschädlicher Tatsachen liegt auch eine Steuerhinterziehung im Hinblick auf die der Einheitsbewertung nachfolgende Grundsteuerfestsetzung, so dass sich die Feststellungsfrist für den Einheitswert auf 10 Jahre verlängert.

  3. Einer islamischen Religionsgemeinschaft steht die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 GrStG nicht zu. Die Privilegierung der als jPöR verfassten Religionsgesellschaften und der jüdischen Kultusgemeinden ist nicht verfassungswidrig.

Fundstelle(n):
JAAAC-77954

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