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Zur Qualifizierung der Einkünfte bei (erweitert) beschränkter Steuerpflicht
Werbeaktivitäten eines Berufsportlers
Ein im Ausland ansässiger deutscher Sportler unterliegt der (erweitert) beschränkten Steuerpflicht mit seinen Einkünften aus Werbeverträgen in Deutschland, soweit die Leistungen mit den im Inland ausgeübten sportlichen Darbietungen im Zusammenhang stehen, als auch, soweit sie unmittelbar aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Persönlichkeitsrechten herrühren, im Inland verwertet werden und nicht hinter einer im Zusammenhang stehenden Dienstleistung zurücktreten.
Zu beurteilender Sachverhalt
Insbesondere Sportler und Künstler, die als Deutsche insgesamt mindestens fünf Jahre im Inland unbeschränkt steuerpflichtig waren und nunmehr in einem ausländischen Gebiet ansässig sind, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegen, können in Deutschland der sog. erweitert beschränkten Steuerpflicht i. S. des § 2 AStG unterliegen. Dies setzt allerdings voraus, dass sie nach wie vor im Inland wesentliche wirtschaftliche Interessen besitzen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG ist von wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland auszugehen, wenn ihre Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht „nicht ausländische” Einkünfte i. S. des § 34c Abs. 1 EStG sind, 62 000 € übersteigen.
In dem vom BFH zu beur...