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Wertpapiere bei selbständigem Arzt kein Betriebsvermögen
Bei einem Arzt mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sind Wertpapiere i. d. R. weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen. Auch die Verpfändung, beabsichtigte Verwendung für Investitionen in die Arztpraxis oder die Nutzung als Liquiditätsreserve lassen die Wertpapiere nicht zu Betriebsvermögen werden. Es kommt vielmehr nur auf die tatsächliche Verwendung der Wertpapiere an. Dies hat das FG Baden-Württemberg mit (Revision unter Az. VIII R 1/08) festgestellt.
I. Sachverhalt
Der Kläger ist selbständiger Arzt. Er ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung und hatte verschiedene Wertpapiere aus betrieblichen Mitteln erworben. Mit diesen Wertpapieren waren teilweise Kredite zum Erwerb der Arztpraxis besichert. Die Kurse der Wertpapiere waren rückläufig und der Kläger wollte die Papiere seinem Betriebsvermögen zugeordnet wissen, um dadurch die Wertminderung steuerlich geltend machen zu können. FA und FG lehnten dies jedoch ab und ordneten die Papiere dem Privatvermögen zu.
II. Entscheidung
Das FG führt aus, dass es für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen ausschließlich auf deren betr...