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Verluste aus dem Barausgleich bei Optionen steuerlich unbeachtlich
Der BFH hat mit entschieden, dass Privatanleger Verluste aus Barausgleichszahlungen als Stillhalter nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG geltend machen können. Er hat damit die Entscheidung der Vorinstanz (; dazu Haisch, ) und die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt (vgl. , Tz. 24 und 27). Nach diesem Urteil muss der BFH nunmehr noch über die Frage entscheiden, ob Verluste aus dem Verfall von Optionen innerhalb der Jahresfrist steuerlich anzuerkennen sind (Revision unter Az. IX R 69/07 und IX R 11/06; dazu Haisch, ). Dann sind die wesentlichen Fragen zur Besteuerung von Optionen im Privatvermögen nach aktueller Rechtslage geklärt.
I. Sachverhalt
Der Stpfl. verkaufte als Stillhalter an der DTB (jetzt EUREX) Kaufoptionen auf den DAX. Er erhielt hierfür von den Käufern Optionsprämien i. H. von insgesamt 340.870 DM. Zudem verpflichtete er sich, zum Ende der Laufzeit der Optionen die ...