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Vorsteuervergütung an ausländische Gesellschaft
Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Unternehmers gem. § 19 Abs. 9 Satz 5 UStG widerspricht nicht den Art. 3 und 6 der RL 79/1972/EWG. Es bedeutet, dass der Antrag auf Vorsteuervergütung die eigenhändige Unterschrift des handelnden Unternehmers, nicht nur die eines rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigten tragen muss. Die RL 79/1972/EWG lässt offen, wer den Vorsteuervergütungsantrag rechtswirksam unterschreiben kann und muss. Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Konkretisierungsspielraum mit der Regelung des § 18 Abs. 9 Satz 9 UStG i. V. mit § 150 Abs. 3 AO europarechtskonform ausgefüllt. Eine belgische N.V. kann nur durch ihren gesetzlichen Vertreter, nicht aber durch einen Bevollmächtigten den Antrag auf Vorsteuervergütung gem. § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG stellen.