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Erstmalige Steuerfestsetzung auf Leistungen eines Schönheitschirurgen
Nach der EuGH-Rechtsprechung (Urteil v. - Rs. C-384/98 und der Rechtsprechung des , BStBl 2004 II S. 862) sind nur diejenigen ärztlichen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, die der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen. Eine abweichende Umsatzsteuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen für 1997 kommt jedenfalls in NW nicht in Betracht. Etwaige Vertrauenstatbestände, die durch Erlasse und Verfügungen anderer Landesfinanzbehörden als NW in Bezug auf die Steuerfreiheit von medizinisch nicht indizierten Leistungen ergangen sind, können nicht als Rechtsgrundlage für einen Erlass der Umsatzsteuer in NW herangezogen werden.