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Anteilsübertragung und Zuführung neuen Betriebsvermögens
Erforderlich für die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 KStG ist u. a., dass der Kapitalgesellschaft überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wird und dass zwischen der Übertragung der Geschäftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG sind nicht erfüllt, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer sämtliche Anteile an einer GmbH auf seine Ehefrau übertragen hat, die Tätigkeit der GmbH sich durch die Anteilsübertragung in keiner Weise ändert, ihre Geschicke weiterhin vom Ehemann bestimmt werden, der Ehemann im darauffolgenden Jahr als Anteilsveräußerer der GmbH ein Darlehen gewährt hat und die Eheleute sich gemeinschaftlich bemühen, die Anteilsübertragung mit steuerlicher Wirksamke...