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Erhöhung von Pensionszusagen
Anforderungen an einzeln vereinbarte Erhöhungen
Während bei der Erteilung einer Pensionszusage das Problembewusstsein einer möglichen verdeckten Gewinnausschüttung bei Steuerberatern und auch bei Mandanten mittlerweile geschärft ist, werden Erhöhungen meist für unproblematisch gehalten. Aber so ist es natürlich nicht. Die Rechtsfolgen der ungewissen Erhöhung ergeben sich aus dem Gesetz, die Rechtsfolgen einer Dynamisierung aus der BFH-Rechtsprechung. Die Anforderungen an eine einzeln vereinbarte Erhöhung einer Pensionszusage sind jedoch weder vom Gesetz noch von der Rechtsprechung vollständig festgelegt, lediglich zur Erdienbarkeit und zur tatsächlichen Durchführung der Erhöhung liegen einige Entscheidungen vor. Der Artikel gibt einen Überblick über alle drei Bereiche der Thematik und macht Vorschläge für eine sinnvolle Weiterentwicklung der Anforderungen an eine einzeln vereinbarte Erhöhung der Pensionszusage.
I. Ungewisse Erhöhungen
Nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG sind ungewisse Erhöhungen und Verminderungen der Pensionsleistungen bei der Berechnung der Pensionsrückstellung nicht zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung schlägt hier jedoch gelegentlich Kapriolen:
Der BFH sah sich mehrfach veranlasst festzustellen, dass die Vereinbarung einer festen Erhöhun...BStBl 1996 II S. 403BStBl 1996 II S. 423