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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 243/07

Gesetze: AO § 118, AO § 218 Abs. 2, AO § 254, UStG § 18 Abs. 4

Rückforderung erstatteter Vorsteuerbeträge; Verwaltungsaktqualität einer Abrechnungsverfügung

Leitsatz

Die mit dem Umsatzsteuerbescheid verbundene Abrechnungsverfügung ist ein deklaratorischer Verwaltungsakt, dessen Außenwirkung sich je nach dem Ergebnis der Anrechnung in einem Leistungsgebot oder in einer Erstattungsverfügung äußert. Einwendungen, die sich gegen die Begründung der Verpflichtung zu Rückzahlung erstatteter Vorsteuerüberschüsse richten, können nur gegen die Abrechnung bzw. das Leistungsgebot geltend gemacht werden, nicht aber im Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAC-77409

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