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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 284/06 EFG 2008 S. 1122 Nr. 14

Gesetze: EStG 2002 § 3c Abs. 1EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5DBA USA 2002 Art. 20 Abs. 4DBA USA 2002 Art. 23 Abs. 2 S. 1a DBA USA 2002 Art. 23 Abs. 2 S. 2DBA USA 2002 Art. 23 Abs. 4

Abziehbarkeit von Werbungskosten bei steuerfreien Einnahmen aus Tätigkeit eines Referendars in den USA

Verpflegungsmehraufwand

Fahrkkosten bei Ausbildung in den USA

Leitsatz

1. Bezieht ein deutscher Rechtsreferendar während seiner Auslandsstation bei einer amerikanischen Anwaltskanzlei neben seinen Referendarbezügen ein von der amerikanischen Kanzlei gezahltes und in den USA versteuertes Anerkennungshonorar, sind die Zahlungen der amerikanischen Anwaltskanzlei nach den Regelungen des DBA-USA in Deutschland steuerfrei.

2. Die dem Referendar in den USA entstandenen Aufwendungen für Unterkunft, Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Kanzlei und Mehrverpflegung stehen nach § 3c Abs. 1 EStG mit den steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang, da Einnahmen und Aufwendungen auf den gleichen Lebensvorgang, der Tätigkeit für die amerikanische Kanzlei, zurückzuführen sind.

3. Der nach § 3 c Abs. 1 EStG nicht abziehbare Teil der Werbungskosten ist nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den betreffenden Gesamteinnahmen stehen.

4. Für die dem Steuerpflichtigen in den USA entstandenen Aufwendungen für die täglichen Fahrten zwischen seiner Unterkunft und seiner vorübergehenden Ausbildungsstätte sind die tatsächlich angefallenden Kosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) und nicht die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG 2002) anzusetzen.

5. Der Mehraufwand für Verpflegung, der von dem Steuerpflichtigen für seine Auswärtstätigkeit in den USA als Werbungskosten absetzbar ist, bemisst sich nach den vom BMF festgelegten Pauschbeträgen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1122 Nr. 14
IWB-Kurznachricht Nr. 19/2008 S. 934
TAAAC-77378

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