Abziehbarkeit von Werbungskosten bei steuerfreien Einnahmen aus Tätigkeit eines Referendars in den USA
Verpflegungsmehraufwand
Fahrkkosten bei Ausbildung in den USA
Leitsatz
1. Bezieht ein deutscher Rechtsreferendar während seiner Auslandsstation bei einer amerikanischen Anwaltskanzlei neben seinen
Referendarbezügen ein von der amerikanischen Kanzlei gezahltes und in den USA versteuertes Anerkennungshonorar, sind die Zahlungen
der amerikanischen Anwaltskanzlei nach den Regelungen des DBA-USA in Deutschland steuerfrei.
2. Die dem Referendar in den USA entstandenen Aufwendungen für Unterkunft, Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Kanzlei und
Mehrverpflegung stehen nach § 3c Abs. 1 EStG mit den steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang,
da Einnahmen und Aufwendungen auf den gleichen Lebensvorgang, der Tätigkeit für die amerikanische Kanzlei, zurückzuführen
sind.
3. Der nach § 3 c Abs. 1 EStG nicht abziehbare Teil der Werbungskosten ist nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfreien
Einnahmen zu den betreffenden Gesamteinnahmen stehen.
4. Für die dem Steuerpflichtigen in den USA entstandenen Aufwendungen für die täglichen Fahrten zwischen seiner Unterkunft
und seiner vorübergehenden Ausbildungsstätte sind die tatsächlich angefallenden Kosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) und nicht
die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG 2002) anzusetzen.
5. Der Mehraufwand für Verpflegung, der von dem Steuerpflichtigen für seine Auswärtstätigkeit in den USA als Werbungskosten
absetzbar ist, bemisst sich nach den vom BMF festgelegten Pauschbeträgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1122 Nr. 14 IWB-Kurznachricht Nr. 19/2008 S. 934 TAAAC-77378
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