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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10024/05 B

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 2

Nachweis der Ausbildungsbemühungen und der Ausbildungswilligkeit eines volljährigen Kindes als Nachweis für einen auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beruhenden Kindergeldanspruch

Leitsatz

1. Ein volljähriges Kind, das nicht mehr bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gemeldet ist und weder die erforderlichen monatlichen Vorsprachen bei der Berufsberatung noch eigene ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz belegen kann, ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für das Kindergeld berücksichtigungsfähig. Die Berufsberatung ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, den Kindergeldanspruchsberechtigten darüber zu informieren, dass z.B. das Kind Termine bei der Berufsberatung nicht wahrgenommen hat oder dass es aus der Bewerberliste der Berufsberatung gestrichen worden ist.

2. Der Nachweis dafür, dass der volljährige Sohn sich erfolglos um einen Ausbildungsplatz beworben hat, ist durch das Vorbringen, die Bewerbungsunterlagen seien wegen der unterbliebenen Beifügung von Rückumschlägen von den jeweiligen Unternehmen nicht zurückgeschickt worden, nicht erbracht. Insoweit wäre es Sache des Kindergeldanspruchsberechtigten gewesen, Vorsorge für den Nachweis der Ausbildungswilligkeit des Sohnes, z.B. durch Fertigung von Kopien und Einholung von Eingangsbestätigungen, zu treffen oder durch den Sohn zu veranlassen. Auch die erkennbar unrichtige Bescheinigung von Zeiten der Ausbildungssuche zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger ist nicht geeignet, die Ausbildungswilligkeit des Sohnes glaubhaft zu machen.

Fundstelle(n):
TAAAC-77352

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