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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 1342/06 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 2, SGB II § 7 Abs. 1, SGB II § 8 Abs. 1

Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt

Leitsatz

  1. Die nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG für die Gewährung von Kindergeld erforderliche Kausalität zwischen der Behinderung des Kindes und der Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, setzt nicht voraus, dass die Behinderung alleinige Ursache für die fehlende Möglichkeit zum Selbstunterhalt ist.

  2. Die Berücksichtigung entfällt nur in den Fällen, in denen nach dem Ergebnis einer Einzelfallprüfung ein anderer Umstand, etwa ein ungünstiger Arbeitsmarkt, die Behinderung als Ursache dafür überlagert, dass die Einkünfte und Bezüge nicht zur Bestreitung des erforderlichen Lebensbedarfes ausreichen.

  3. Der Bezug von Arbeitslosengeld II des Kindes erlaubt noch nicht die Schlussfolgerung, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit könne nur auf Grund der Arbeitsmarktlage gescheitert sein.

  4. Bei einer behinderungsbedingten (GdB 60 v. H.) erheblichen Einschränkung der Vermittlungschancen ist die theoretische Möglichkeit einer Vermittelbarkeit des behinderten Kindes am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht geeignet, die Ursächlichkeit der Behinderung für die im Ergebnis gleichwohl erfolglose Vermittlung zu beseitigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
WAAAC-77325

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