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BFH 13.02.2008 IX R 68/07, StuB 8/2008 S. 316

Einkommensteuer | Kein Abzug des Barausgleichs als Werbungskosten bei Optionsgeschäften

Der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich ( cash-settlement) ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG abziehbar (Bezug: § 9 Abs. 1, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG; § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e EStG 1994).

Praxishinweise: Die Prämie für das Stillhaltergeschäft, die zu steuerbaren Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG führt, wird allein für das eingegangene Risiko einer Inanspruchnahme gezahlt und der Stpfl. kann sie behalten, auch wenn es nicht zu dem Basisgeschäft kommt. Kommt es zu dem Basisgeschäft, liegt darin ein gesondertes Geschäft und ein damit verbundener Vermögensnachteil steht in keinem Veranlassungszusammenhang mit den Einnahmen als Stillhalter. Das Basisgeschäft kann allenfalls als selbständiges Differenzgeschäft nach § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG der Bes...