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IWB Nr. 8 vom Seite 385 Fach 3 Deutschland Gr. 2 Seite 1382

Perspektiven für den Abzug ausländischer Betriebsstättenverluste in Deutschland

Gunnar Tetzlaff und Alexander Schallock

Verstößt die Versagung des Abzugs von Verlusten ausländischer Betriebsstätten bei der deutschen Besteuerung gegen EU-Recht, weil hierdurch die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit eingeschränkt werden? Zwei richtungweisende Verfahren zu dieser Frage hatte der BFH dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (C-414/06, Lidl Belgium und C-415/06, Stahlwerk Ergste Westig (SEW)). Zur Vorgeschichte dieser Verfahren verweisen wir auf einen früheren Artikel (Tetzlaff/Schallock, IWB 2006, F. 3 Deutschland Gr. 2 S. 1325).

I. Rückblick

Unterhält ein deutsches Unternehmen eine Betriebsstätte in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, liegt das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieser Betriebsstätte sowohl in Deutschland als auch im Betriebsstättenstaat, vgl. Art. 7 Abs. 1 OECD-MA. Die Doppelbesteuerung wird dabei regelmäßig durch die Anwendung der Freistellungsmethode vermieden. Erzielt die betreffende Betriebsstätte Verluste, sind diese in Deutschland grundsätzlich nicht ausgleichsfähig gem. § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Ein Ausgleich ist nur mit den positiven Einkünften anderer Betriebsstätten, die im selben Staat belegen sind, möglich. Mit den Vor...