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Anforderungen an zeitnahe Konkretisierung der Investition als Voraussetzung für Bildung einer Ansparrücklage
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage nicht erfüllt sind, wenn u. a. im Jahresabschluss nur einheitlich eine Rücklage gebildet worden ist, obwohl zwei verschiedene Wirtschaftsgüter angeschafft werden sollten, und wenn ferner die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter nicht zeitnah nach Art und Funktion konkretisiert worden sind; eine erst im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht eingereichte, bisher dem Finanzamt noch nicht vorliegende Anlage „ESt 7g”, die als anzuschaffende Wirtschaftsgüter lediglich die Positionen „Auto” bzw. „TV-Equipment” enthält, genügt dem Erfordernis einer zeitnahen Konkretisierung nicht und ist auch nicht ausreichend konkret.