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FG Bremen 25.10.2006 4 K 83/04 (4), NWB direkt 17/2008 S. 3

Beginn der Klagefrist bei per Brief versandter Einspruchsentscheidung

Die durch einfachen Brief übersandte Einspruchsentscheidung gilt gemäß der Drei-Tage-Fiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Diese Zugangsvermutung ist durch die pauschale Behauptung des Bevollmächtigten, er habe die Sendung erst eine Woche später erhalten, jedenfalls dann nicht ausreichend widerlegt, wenn die Einspruchsentscheidung in der Kanzlei des Bevollmächtigten nicht mit einem Eingangsstempel versehen worden ist und zudem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Prozessbevollmächtigte bei Eingang der Einspruchsentscheidung keinen geordneten Kanzleibetrieb mehr unterhalten hat. Die Klagefrist beginnt auch dann mit der Bekanntgabe einer (unvollständigen) Einspruchsentscheidung, wenn zwar eine Seite der Entscheidungsbegründung gefehlt hat und erst später nacht...