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Rückforderung abgetretener Vorsteuererstattungsbeträge
Von einem Abtretungsempfänger kann der für einen Voranmeldungszeitraum ausgezahlte Vorsteuerüberschuss nur dann nach § 37 Abs. 2 AO zurückverlangt werden, wenn der konkrete Vergütungsanspruch materiell-rechtlich nicht Bestand hat, und dies vom Finanzamt durch Aufhebung (Änderung) des Vorauszahlungsbescheids oder entsprechende Regelung im Jahressteuerbescheid, die auch den betreffenden Voranmeldungszeitraum umfasst, durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, so dass sich der Leistungsempfänger nicht mehr auf den Vorauszahlungsbescheid als formellen Behaltensgrund berufen kann. Ein Umsatzsteuerjahresbescheid trifft – mit Ausnahme der Steuerfestsetzung auf 0,00 DM wegen ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen – grundsätzlich keine Aussage über die materielle Richtigke...