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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 10 K 391/02 EFG 2008 S. 1041 Nr. 13

Gesetze: EStG § 43, EStG § 44, EStG § 50a Abs. 4, EStDV § 73e, AuslInvG § 18a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1

Prüfung der Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs im Rahmen der Klage des Vergütungsgläubigers gegen die Steueranmeldung

Leitsatz

1. Es entspricht der ständigen Rspr. des BFH zu § 50a Abs. 4 EStG i.V.m. § 73e EStDV, dass im Rahmen der Klage des Vergütungsgläubigers gegen die Steueranmeldung nur die Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs zu prüfen ist.

2. Es darf daher nur geprüft werden, ob der Vergütungsschuldner, der sich selbst nicht gegen die Anmeldung wehrt, die Steueranmeldung vornehmen durfte oder nicht.

3. Der Vergütungsschuldner ist dazu schon dann berechtigt, wenn die sachliche Steuerpflicht der Vergütungen jedenfalls zweifelhaft ist.

4. Dem Vergütungsgläubiger als Drittbetroffenen steht ein erweitertes Anfechtungsrecht gegen die Steueranmeldung nach § 73e EStDV nicht zu.

5. Auf die Anfechtungsklage des Gläubigers der Kapitalerträge gegen die Kapitalertragsteueranmeldung durch das sein Depot führende Kreditinstitut erfolgt keine Überprüfung der Vereinbarkeit des § 18a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AuslInvG mit höherrangigem Recht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 974 Nr. 15
EFG 2008 S. 1041 Nr. 13
YAAAC-76536

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