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Neue Spekulationsfrist nach Verschmelzung von Aktiengesellschaften
Im Falle der Verschmelzung von zwei Aktiengesellschaften beginnt die einjährige Spekulationsfrist bei Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG neu zu laufen. Dies hat das FG Münster mit entschieden. Der Stpfl. hat jedoch Revision eingelegt, so dass nunmehr der BFH das letzte Wort hat (Revision unter Az. IX R 71/07).
I. Sachverhalt
Die Stpfl. hatten am Anteile an einer Kapitalgesellschaft erworben und im Privatvermögen gehalten. Am wurde diese Gesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen; die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am . Die Aktien dieser Gesellschaft veräußerten die Kläger am . Das FA setzte einen Spekulationsgewinn an. Die Kläger waren dagegen der Auffassung, dass zwischen der ursprünglichen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr vergangen war und es auf die Verschmelzung nicht ankommt.
II. Entscheidung
Das FG hat die Auffassung des FA geteilt, wonach durch die Verschmelzung die Spekulationsfrist neu zu laufen beginnt. Demnach bestehen zwei Möglichkeiten:
Die Verschmelzung ist als ein echter Anschaffungsvorgang zu werten. Dann wäre am die Spekulationsfrist zw...