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BBEV Nr. 8 vom

Keine Vererbbarkeit des Verlustvortrags – BFH verschärft Rechtsprechung mit Wirkung für die Zukunft

Bernd Rätke

Der Verlustvortrag ist nicht vererbbar und kann daher vom Erben nicht zur Verrechnung mit seinen positiven Einkünften genutzt werden. Dies hat der Große Senat des BFH mit , entschieden. Allerdings ist die neue Rechtsprechung nur auf Erbfälle anwendbar, die nach der Veröffentlichung des BFH-Beschlusses eingetreten sind.

I. Sachverhalt

Der 1983 verstorbene Vater war Landwirt und hatte seinen Sohn, den Kläger, zum alleinigen Hoferben bestimmt, der am hoffreien Vermögen einen Anteil von 10 % erhalten sollte; die anderen Anteile am hoffreien Vermögen erhielten die Witwe und die anderen vier Kinder des Erblassers. Der Erblasser hatte zwischen 1980 und 1982 Verluste i. H. von ca. 107.000 DM erlitten, von denen er nur ca. 17.000 DM im Jahr 1983 mit positiven Einkünften verrechnen konnte. Der Sohn wollte nun die verbleibenden 90.000 DM in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1986 nach § 10d EStG abziehen.

Der für die Entscheidung zuständige IX. Senat des BFH wollte die Vererbbarkeit des Verlustvortrags verneinen, sah sich aber durch gegenteilige frühere Entscheidungen des I. und VIII. Senats gehindert und legte die Frage der ...