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Keine Änderung der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen
Ein 4/3-Rechner kann seine Entscheidung, Sonderabschreibungen in einem bestimmten Umfang in Anspruch zu nehmen, nicht mehr ändern, wenn er das Sonderabschreibungsvolumen in den Folgejahren schon verbraucht hat und diese Bescheide bereits bestandskräftig sind.
Nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg kommt eine Änderung der Folgejahre nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht, weil die Erhöhung der Sonderabschreibungen im Streitjahr kein rückwirkendes Ereignis für die Folgejahre darstellt. Nach dem Urteil des FG, das die Revision zugelassen hat, ist der 4/3-Rechner gehalten, alle Bescheide des Begünstigungszeitraums durch Einspruch offen zu halten, wenn er seine Wahl der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen noch ändern will.
Das FG-Urteil stellt eine Abgrenzung zum BFH dar, der...