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BFH 17.12.2007 GrS 2/04, BBK 8/2008 S. 4770

Verlustvortrag ist nicht mehr vererbbar

Der Große Senat des BFH hat mit seinem Beschluss die Vererbbarkeit des Verlustvortrags verneint und damit die bisherige 45 Jahre lang gültige Rechtsprechung des BFH geändert. Konnte der Erblasser seine Verluste weder durch Verlustverrechnung im Jahr der Entstehung des Verlustes noch durch Verlustrücktrag vollständig nutzen, geht der bei seinem Tod verbleibende Verlustvortrag i. S. von § 10d Abs. 2 EStG unter und kann vom Erben nicht mehr genutzt werden. Nach Ansicht des Großen Senats widerspricht es der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, wenn der Erbe fremde Verluste, d. h. die des Erblassers, wie Drittaufwand nutzen könnte. Der Große Senat wendet die geänderte, für den Steuerpflichtigen ungünstigere Rechtsprechung aber nur auf Erbfälle an, die nach der Veröffentlichung sein...