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BFH 19.12.2007 IX R 50/06, BBK 8/2008 S. 4769

Keine AfA im Jahr der Aufhebung des Kaufvertrags

Wird ein Anschaffungsvorgang für ein Wirtschaftsgut rückgängig gemacht, weil die Vertragsparteien den Kaufvertrag aufheben, kann keine AfA mehr in diesem Jahr geltend gemacht werden – und zwar auch nicht zeitanteilig. Nach Auffassung des BFH steht nämlich mit der Aufhebung des Kaufvertrags fest, dass der Steuerpflichtige keine Anschaffungskosten zu tragen hat; ohne Anschaffungskosten scheidet aber die Inanspruchnahme von AfA gem. § 7 EStG aus.

Hinweis: Das Urteil betraf zwar Vermietungseinkünfte i. S. von § 21 EStG, dürfte aber auch für betriebliche Einkünfte gelten, wenn etwa der Kaufvertrag für ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens aufgehoben wird. Ob auch die AfA für das Vorjahr rückgängig zu machen ist, hat der BFH zwar nicht entschieden; dies dürfte bei verfahrensrechtlic...