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OFD Münster 21.02.2008 S 3014 b - 32 - St 23 - 35, NWB direkt 16/2008 S. 9

Festlegung von Preisspannen für Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse

Der BFH hat in dem Urteil v. (II R 58/04, BStBl 2006 II S. 793) ausgeführt, dass die Finanzämter entgegen der Regelung in R 160 Abs. 2 Satz 1 und 7 ErbStR nicht berechtigt sind, den für die Bewertung gem. §§ 145 Abs. 3 BewG maßgeblichen Bodenrichtwert für Rohbauland aus dem vom Gutachterausschuss für erschließungsbeitragsfreie vergleichbare Baulandflächen abzuleiten. In Fällen, in denen der Besteuerungszeitpunkt vor dem liegt, soll nach der Verfügung der OFD Münster im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen weiterhin nach R 160 Abs. 2 Satz 1 und 7 ErbStR verfahren werden. Kann im Ausnahmefall eine Einigung nicht erzielt werden und teilt der Gutachterausschuss auch auf Anfrage keinen Bodenrichtwert mit, so ist ein Bodenwert im Vorgriff auf §§ 145 Abs. 3 Satz 4 BewG i. d. F. des JStG 2007 unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Regelungen abzuleiten. Durch die Neufassung des §§ 145 Abs. 3 BewG im JStG 2007 wurde für Besteuerungs...