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Gesellschaftsrecht | Ersatzpflicht des Geschäftsführers für gezahltes Insolvenzgeld bei verspäteter Insolvenzantragstellung
Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz des von ihr geleisteten Insolvenzgelds in Anspruch (§ 826 BGB), stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist ( NWB ZAAAC-71310).