Kein Anspruch auf Kindergeld in der vollen in § 66 Abs. 1 EStG festgelegten Höhe für in der Türkei lebende Kinder ohne Wohnsitz
in Deutschland
Leitsatz
Hat nur der aus der Türkei stammende Vater einen Wohnsitz im Inland, so hat er auch unter Berücksichtigung assoziationsrechtlicher
Bestimmungen (hier: Art. 37 des Zusatzprotokolls vom zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei vom ; Art. 10 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei
über die Entwicklung der Assoziation vom –ARB Nr. 1/80–; ARB Nr. 3/80) für seine in der Türkei lebenden und zur
Schule gehenden Kinder nur Anspruch auf Kindergeld entsprechend dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Türkei über Soziale Sicherheit, nicht aber einen Anspruch auf Kindergeld in der vollen in § 66 Abs. 1 EStG festgelegten Höhe;
das gilt auch dann, wenn sowohl der Vater als auch die Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Diese Rechtslage verstößt
weder gegen das Grundgesetz noch gegen Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag a.F. (jetzt: Art. 39 Abs. 2 EG-Vertrag).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAC-75708
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