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Berücksichtigung von Verlustvorträgen aus Termingeschäften bei Sondervermögen
Das Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) stufte Gewinne aus nach dem abgeschlossenen Termingeschäften gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sowohl bei Ausschüttung als auch bei Thesaurierung für alle Anlegerkategorien als steuerpflichtig ein (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAGG i. V. mit § 43 Abs. 12 Satz 1 KAGG). Auf Verluste aus solchen Termingeschäften war wegen der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 23 Abs. 3 EStG die Verlustklausel in Satz 8 und 9 der Vorschrift anzuwenden.
Durch das Investmentsteuergesetz (InvStG) wurde die Besteuerung der Ergebnisse von durch die Investmentvermögen getätigten Termingeschäften in dem Sinne neu geregelt, dass eine Gleichbehandlung mit den Ergebnissen aus der Veräußerung von Wertpapieren erfolgt. Danach sind die thesaurierten Gewinne aus Termingeschäften aufgrund der Definition der ausschüttungsgleichen Ertr...