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StuB Nr. 7 vom Seite 258

Pensionszusage – Keine Gewinnkorrektur bei nicht aufgedeckter verdeckter Gewinnausschüttung

Zugleich Folgerungen aus dem

von Richter am FG Stefan Kolbe, M. Tax, Berlin/Cottbus

Nach dem sind die Zuführungen zu der Rückstellung für die Verbindlichkeit aus einer betrieblichen Versorgungszusage, die den Vorgaben des § 6a EStG entspricht, aus steuerlichen Gründen aber als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln ist, außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Ist eine Hinzurechnung unterblieben und aus verfahrensrechtlichen Gründen eine nachträgliche Berücksichtigung nicht mehr möglich, können die rückgestellten Beträge auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mehr als vGA berücksichtigt werden.

Kernthesen
  • Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist die Zusage einer Pension für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Zusagezeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat oder die Zusage bis zum voraussichtlichen Eintritt in den Ruhestand nicht mehr erdient werden kann, also der Erdienungszeitraum weniger als zehn Jahre beträgt.

  • Die Entscheidung des BFH verfolgt konsequent den Grundsatz der Zweistufigkeit der Gewinnermittlung bei der Kapitalgesellschaft.

  • Zwar...