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Einkommensteuer | Zutreffendes Rechtsbehelfsverfahren bei Kirchensteuerfestsetzung
Einwendungen gegen die Berechnung der „fiktiven” Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die Festsetzung der in Nordrhein-Westfalen erhobenen Kirchensteuer sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem FA geltend zu machen (gegen Erlass des FinMin des Landes Nordrhein-Westfalen vom , ESt-Kartei NW KiSt Nr. 808; Bezug: § 3 Nr. 40, § 51a Abs. 2, Abs. 5 EStG; § 351 Abs. 2 AO; § 14 KiStG NW).
Praxishinweise: Die passive Prozessführungsbefugnis bei Kirchensteuerbescheiden liegt grundsätzlich bei der nach der S. 274Kirchensteuerordnung bestimmten Stelle. Nur wenn sich die Einwendungen gegen die festgesetzte Einkommensteuer richten, ist der Einkommensteuerbescheid ...