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Gestaltungsmissbrauch bei Verträgen zwischen Angehörigen
Es steht auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Ein Gestaltungsmissbrauch i. S. von 42 AO ist aber gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die – gemessen an dem angestrebten Ziel – unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (Bezug: 42 AO; § 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Praxishinweise: Eine steuerlich günstige Gestaltung führt für sich allein noch zu keinem Gestaltungsmissbrauch. Ein solcher ist erst anzunehmen, wenn eine zivilrechtlich mögliche Gestaltung gewählt wird, durch die die Position der Beteiligten (Angehörigen) weder tatsächlich noch wirtschaftlich verändert wird. Dient – wie im Strei...