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Umsatzsteuer | Steuerfreiheit von Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes
§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1999 ist weder verfassungsrechtlich noch gemeinschaftsrechtlich zu beanstanden, soweit diese Vorschrift für die Steuerfreiheit der dort genannten Umsätze voraussetzt, dass im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind (Bezug: § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1999; Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g, Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: (1) Das Abstellen auf die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht dem Gesichtspunkt der Praktikabilität, und der Gesetzgeber überschreitet damit nicht den ihm eingeräumten Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. Der Unternehmer kann dadurch schon zu Beginn des Kalenderjahres feststellen, ob er für dieses Jahr die Voraussetzungen für d...