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Wegfall der AfA-Berechtigung bei Aufhebung des Anschaffungsvorgangs
Die zur Inanspruchnahme von AfA u. a. notwendige Belastung mit Anschaffungskosten ist in dem Jahr, in dem der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht worden ist, nicht (mehr) gegeben (Bezug: § 7, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 21 EStG).
Praxishinweise: Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegen vor, wenn dem Stpfl. Aufwendungen entstanden sind. Durch die Aufhebung des Anschaffungsvorgangs steht aber endgültig fest, dass Aufwendungen, die zu Anschaffungskosten/Herstellungskosten führen, nicht entstanden sind. Ob Zahlungen bzw. Rückzahlungen bezüglich des aufgehobenen Anschaffungsgeschäfts erfolgt sind, ist dabei unbeachtlich, da das Vorliegen von Anschaffungskosten/Herstellungskosten unabhängig von den Zahlungsvorgängen zu beurteilen ist.