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Erstmalige Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben
Eine Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 2 KStG 1999 n. F. ist nur durch Gewinnausschüttungen möglich, die zeitlich nach dem Stichtag für die erstmalige Ermittlung des Guthabens nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 KStG 1999 n. F. erfolgen (Bestätigung des BStBl 2003 I S. 55 Tz. 31). Eine Gewinnausschüttung ist dann i. S. des § 37 Abs. 2 KStG 1999 n. F. erfolgt, wenn sie abgeflossen ist (Bestätigung des BStBl 2003 I S. 575 Tz. 7 und 30).