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Rufbereitschaft als „Nichtrückkehrtage” i. S. des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz
Kehrt der Arbeitnehmer aufgrund einer Rufbereitschaft nicht in seinen Ansässigkeitsstaat zurück, liegt unabhängig davon, ob die Zeit der Rufbereitschaft arbeitsrechtlich oder steuerrechtlich als Arbeitszeit zu werten ist, ein beruflich bedingter Nichtrückkehrtag i. S. des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz vor.