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Keine Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuervorauszahlung
Die Haftung eines Geschäftsführers kann nicht damit begründet werden, dass er aufgrund seiner Mittelvorsorgepflicht zu einem früheren Zeitpunkt den Geschäftsbetrieb habe einstellen bzw. die Eröffnung des Konkursverfahrens habe beantragen müssen, mit der Folge, dass die konkrete Steuerschuld erst gar nicht entstanden wäre.