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Beginn und Ende einer Außenprüfung
Das bloße Aktenstudium stellt nur dann einen Beginn der Außenprüfung dar, wenn es „am Ort” der Außenprüfung erfolgt. Die Zusammenfassung umfangreicher Prüfungsfeststellungen im Rahmen eines Betriebsprüfungsberichts kann eine Ermittlungsmaßnahme i. S. des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO darstellen.