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Schätzungsbefugnis bei Nichtabgabe angeforderter Steuererklärungen
Gibt der Steuerpflichtige trotz ergangener Aufforderung keine Steuererklärung ab, ist das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auch dann befugt, wenn eine Erzielung steuerbarer Einkünfte zwar nicht feststellbar, angesichts vorhandener Anhaltspunkte aber auch nicht aus der Luft gegriffen ist. Auch allgemeine, fast vage Feststellungen zur Art der Tätigkeit und zum Umfang der daraus erzielten Einkünfte des Steuerpflichtigen sind grundsätzlich zulässig und dürfen auch als Tatsachengrundlage einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen dienen. Nicht beweisbare Erkenntnisse sind der Tatsachenfeststellung im gerichtlichen Verfahren nicht zugänglich. Selbst eine Schätzung mit ihrem reduzierten Beweismaß muss eine verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Grundlage besitzen und...